Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (Paragraph 44,) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114900
Alte Dokumentnummer
N6199812539O