Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (§ 49 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beendet.Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (Paragraph 49, Absatz 8,) die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beendet.
(2)Absatz 2,Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 48 Abs. 4) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hinzuweisen.Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (Paragraph 48, Absatz 4,) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Personaljugendvertrauensrates, der in der Jugendvertreterversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Personaljugendvertrauensräten, dem Zentralausschuß, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.
Schlagworte
Verkehrsinspektorat
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114911
Alte Dokumentnummer
N6199812550O