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§ 50 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (Paragraph 49, Absatz 8,) die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beendet.
  2. Absatz 2,Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (Paragraph 48, Absatz 4,) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Personaljugendvertrauensrates, der in der Jugendvertreterversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Personaljugendvertrauensräten, dem Zentralausschuß, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.

Schlagworte

Verkehrsinspektorat

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114911

Alte Dokumentnummer

N6199812550O