Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
2. Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG
(Vertrauenspersonenausschuß; Personalausschuß; Zentralausschuß)
Freistellung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des § 67 PBVG vor, so ist auf Antrag des Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 67, PBVG vor, so ist auf Antrag des Personalvertretungsorgans die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans freizustellen sind. Ein freigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann auf Beschluß des Personalvertretungsorgans jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Absatz eins, letzter Satz.
(3)Absatz 3,Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 67 Abs. 2 PBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.Ein Beschluß der Konzernvertretung nach Paragraph 67, Absatz 2, PBVG ist dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Absatz eins, sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114913
alte Dokumentnummer
N6199812552O