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§ 55 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 55,

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114916

Alte Dokumentnummer

N6199812555O