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§ 59 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Paragraph 59,

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. Ziffer eins
    die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. Ziffer 2
    die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. Ziffer 6
    den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. Ziffer 7
    die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes).

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114920

alte Dokumentnummer

N6199812559O