Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 59.Paragraph 59,
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:
die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes).
Schlagworte
Schulungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114920
alte Dokumentnummer
N6199812559O