Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 3
Trennung und Aufteilung von Personalvertretungsfonds

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Wird ein Betrieb oder das Unternehmen aufgeteilt oder werden Betriebs- oder Unternehmensteile ausgegliedert und werden die Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichtet sind, aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten in den Betriebs- oder Unternehmensteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen vor der Ausgliederung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Aufteilung nach Absatz eins, sind nur jene Betriebs- oder Unternehmensteile bzw. die in diesen Teilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches der Personalvertretungsorgane des ursprünglichen Betriebes oder Unternehmens (Paragraph 36, PBVG) ein Zentralausschuß bzw. ein Betriebsrat konstituiert.
  3. Absatz 3,Der Zentralausschuß des ursprünglichen Betriebes bzw. Unternehmens hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Personalvertretungsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüssen bzw. Betriebsräten. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die Paragraphen 30, 31, zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der Vermögensübertragung bei Aufteilung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte über die Art und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds vorliegt;
    2. Ziffer 2
      der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte keine dem Paragraph 48, Absatz eins, PBVG bzw. dem Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht;
    3. Ziffer 3
      der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte undurchführbar geworden ist.

Schlagworte

Betriebsteil

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114954

Alte Dokumentnummer

N6199812591O