Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Personalvertretungsfonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2)Absatz 2,Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3,Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114935
alte Dokumentnummer
N6199812575O