Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen. Soweit die Paragraphen 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114937
Alte Dokumentnummer
N6199812577O