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§ 17 AKWO

Fassungen
ab 25.09.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute25.09.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 17,

Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115024

Alte Dokumentnummer

N6199812647O