Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählbarkeit
§ 29.Paragraph 29,
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40100742