Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.
(2)Absatz 2,Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Absatz eins, übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115056
Alte Dokumentnummer
N6199812679O