Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51.Paragraph 51,
Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt Paragraph 50, mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115058
Alte Dokumentnummer
N6199812681O