Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115063
Alte Dokumentnummer
N6199812686O