Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft. (2)Absatz 2,Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Die §§ 30 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 30, Absatz 3, sowie 60 Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40025165