Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BSchEG-Einhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Auf die Abfuhr gemäß § 1 haben die Träger der Krankenversicherung jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonats Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf das oben angeführte Konto spätestens zum 30. Dezember erfolgt. Auf die Abfuhr gemäß Paragraph eins, haben die Träger der Krankenversicherung jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonats Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf das oben angeführte Konto spätestens zum 30. Dezember erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115802
alte Dokumentnummer
N6199853637L