Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BSchEG-Einhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß § 4 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 4, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der den Krankenversicherungsträgern erwachsenden Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen. Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten die Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger für den Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.
Schlagworte
Meldebereich, Versicherungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115806
Alte Dokumentnummer
N6199853641L