Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.08.1998 — BGBl. II Nr. 264/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.08.1998 BGBl. II Nr. 264/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BSchEG-Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. II Nr. 264/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 4, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der den Krankenversicherungsträgern erwachsenden Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen. Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten die Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger für den Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.

Schlagworte





Meldebereich, Versicherungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10009092

Dokumentnummer

NOR12115806

Alte Dokumentnummer

N6199853641L