Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbotene Betriebe
§ 2.Paragraph 2,
Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
Schlagworte
Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Dokumentnummer
NOR12115113
alte Dokumentnummer
N6199812949O