Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 23 KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Abs. 1 genannte Zeitraum eingehalten wird.Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach Paragraph 23, KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Absatz eins, genannte Zeitraum eingehalten wird.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Abs. 1 entgegenstehen.Absatz eins, gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Absatz eins, entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Wird ein Lehrling in einem Gastronomiebetrieb ausgebildet, in dem er in Räumen beschäftigt wird, in denen das Rauchen gestattet ist, und strebt er einen Wechsel in einen Lehrbetrieb an, in dem Rauchen verboten ist, so hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer den Lehrling dabei zu beraten und zu unterstützen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2018
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40206701