Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anforderungen an Notausgänge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
(2)Absatz 2,Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4)Absatz 4,Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(5)Absatz 5,Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6)Absatz 6,Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1998.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1998.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12115142
Alte Dokumentnummer
N6199813048U