Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12115154
Alte Dokumentnummer
N6199813060U