Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Brandschutzgruppe
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
der Evakuierung der Arbeitsstätte,
der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4)Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5)Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
Datum des Einsatz- oder Übungstages;
Umfang des Einsatzes oder der Übung;
Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.
(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wennAbsatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
(7)Absatz 7,Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Dokumentnummer
NOR12115166
Alte Dokumentnummer
N6199813072U