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§ 44 AStV

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 368/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.199931.12.2014 BGBl. II Nr. 368/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 368/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2014

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutzgruppe

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. Ziffer 3
      der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Datum des Einsatz- oder Übungstages;
    2. Ziffer 2
      Umfang des Einsatzes oder der Übung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. Absatz 7,Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

Schlagworte





Einsatztag

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115166

Alte Dokumentnummer

N6199813072U