Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. Abschnitt
Gebäude auf Baustellen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung: für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2,;
für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins und 5, soweit dies technisch möglich ist;
für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins und 5;
für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins, 6 und 7;
für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7,;
für die künstliche Beleuchtung: § 29.für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
(3)Absatz 3,Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6,;
für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins und 3;
für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins,;
für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4;
für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8,;
für Laderampen: § 11 Abs. 6;für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6,;
für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins,;
für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins,;
für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins und 2 und Paragraph 20, Absatz eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12115168
Alte Dokumentnummer
N6199813074U