Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956Verordnung zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
(2)Absatz 2,Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.
(3)Absatz 3,Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12115212
Alte Dokumentnummer
N6199813173U