Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1998 bis 12.06.2023 — BGBl. II Nr. 399/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199812.06.2023 BGBl. II Nr. 399/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 399/1998

Außerkrafttretensdatum

12.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2023

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
  2. Absatz 2,Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.
  3. Absatz 3,Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

Schlagworte

Lehrforst

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10009103

Dokumentnummer

NOR12115212

Alte Dokumentnummer

N6199813173U