Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitstechnische Zentren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Räumlichkeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4)Absatz 4,Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115252
alte Dokumentnummer
N6199813258O