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§ 6 STZ-VO

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. II Nr. 450/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1999 BGBl. II Nr. 450/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitstechnische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 450/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (Paragraph 80, ASchG und AMZ-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
  2. Absatz 2,Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden, die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Das Zentrum muß über die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 AMZ-VO und Paragraph 5, Absatz eins und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.
  4. Absatz 4,Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen:
    1. Ziffer eins
      Den im Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Sofern nicht jeder Präventivfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Das Zentrum muß weiters über die in Paragraph 4, Absatz 2, 3, 5 und 6 AMZ VO und Paragraph 4, Absatz 4, dieser Verordnung genannten Räume und Einrichtungen verfügen.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009106

Dokumentnummer

NOR12115256

Alte Dokumentnummer

N6199813260O