Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 5.Paragraph 5,
In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40220974