Norm Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Fassungen (Gesetz) ab 27.02.2020 — BGBl. II Nr. 38/2020▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 432/2022 02.12.202231.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 432/2022 01.07.202001.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 38/2020 27.02.202030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 38/2020 28.03.199826.02.2020 BGBl. II Nr. 107/1998 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.06.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7