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Art. 16

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

    auf österreichischer Seite

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

    auf mazedonischer Seite

    vom Fonds für Krankenversicherung.

  3. Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
  4. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Schlagworte

Aufenthaltsort


Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115278

Alte Dokumentnummer

N6199813281I