Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
auf die mazedonischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die Arbeitslosenversicherung.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12115261
Alte Dokumentnummer
N6199813267I