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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Berechnung von mazedonischen Teilleistungen

  1. Absatz eins,Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige mazedonische Träger die Leistung auf die Weise festzustellen, daß er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären und sodann auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten feststellt.
  2. Absatz 2,Übersteigt bei Anwendung des Absatzes 1 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften für die Berechnung des Leistungsbetrages vorgesehene Höchstdauer, so ist der entsprechende Leistungsbetrag nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem Höchstausmaß der Versicherungszeiten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115290

Alte Dokumentnummer

N6199813288I