Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
  5. Absatz 5,Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.

Schlagworte

Ausschlußfrist


Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115313

Alte Dokumentnummer

N6199813300I