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Art. 38

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 38

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Skopje, am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115316

Alte Dokumentnummer

N6199813303I