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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

  1. Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115267

Alte Dokumentnummer

N6199813273I