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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 202/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch zwei
Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009113

Dokumentnummer

NOR12115322

alte Dokumentnummer

N6199813336O