Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person
mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12115324
alte Dokumentnummer
N6199813338O