Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildschirmarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
Unterweisung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Anmerkung
Weitere Absätze wurden nicht vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR12115564
alte Dokumentnummer
N6199851782L