Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildschirmarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitsstuhl
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
(2)Absatz 2,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115556
alte Dokumentnummer
N6199851774L