Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 1
Vertrauenspersonenausschuß
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen. (2)Absatz 2,Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auchAls Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch
die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowiedie Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PBVG, sowie
jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115569
Alte Dokumentnummer
N6199851814L