Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.
(2)Absatz 2,Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Familienname, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Lohnunterlage
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115590
Alte Dokumentnummer
N6199851835L