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§ 32 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 29, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Vertrauenspersonenwahlausschuß einlangt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 31, Absatz 2,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 33, Absatz 2,), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115600

Alte Dokumentnummer

N6199851845L