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§ 48 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtung der Errichtung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 44, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.
  2. Absatz 2,Anfechtungsberechtigt sind
    1. Ziffer eins
      jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 44, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
    3. Ziffer 3
      jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
  3. Absatz 3,Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 44, Absatz eins, vorgelegen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 44, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
    3. Ziffer 3
      die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115616

Alte Dokumentnummer

N6199851861L