Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anfechtung der Errichtung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 44, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2)Absatz 2,Anfechtungsberechtigt sind
jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 44, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3)Absatz 3,Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wennEin Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist oderim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 44, Absatz eins, vorgelegen ist oder
die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oderdie Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 44, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115616
Alte Dokumentnummer
N6199851861L