Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach Paragraph 19, PBVG, so sind für dessen Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 21 PBVG, so sind von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil.Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach Paragraph 21, PBVG, so sind von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil.
(3)Absatz 3,Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 51 PBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach Paragraph 51, PBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.
(4)Absatz 4,Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5)Absatz 5,Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung) nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus.
(6)Absatz 6,§ 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115619
Alte Dokumentnummer
N6199851864L