Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis | 10 jugendlichen Arbeitnehmern | 1 Mitglied | (Jugendvertreter); |
11 bis | 30 jugendlichen Arbeitnehmern | 2 Mitglieder; | |
31 bis | 50 jugendlichen Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; | |
51 bis | 100 jugendlichen Arbeitnehmern | 4 Mitglieder; | |
101 bis | 200 jugendlichen Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; | |
201 bis | 300 jugendlichen Arbeitnehmern | 6 Mitglieder; | |
301 bis | 400 jugendlichen Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; | |
401 bis | 500 jugendlichen Arbeitnehmern | 8 Mitglieder; | |
501 bis | 600 jugendlichen Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; | |
601 bis | 700 jugendlichen Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; | |
701 bis | 800 jugendlichen Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; | |
801 bis | 900 jugendlichen Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; | |
901 bis | 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern | 13 Mitglieder; | |
1 001 bis | 1 500 jugendlichen Arbeitnehmern | 14 Mitglieder; | |
1 501 bis | 2 000 jugendlichen Arbeitnehmern | 15 Mitglieder; | |
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2)Absatz 2,In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(3)Absatz 3,In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(4)Absatz 4,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 38, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115624
Alte Dokumentnummer
N6199851869L