Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn Personalausschüsse nicht zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn in einem Unternehmen nur für bestimmte Bereiche Personalausschüsse zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, die in mindestens einem dieser Personalausschüsse ein Mandat erreicht haben oder die in mindestens einem der im übrigen Bereich errichteten Vertrauenspersonenausschüsse ein Mandat erreicht haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115577
Alte Dokumentnummer
N6199851822L