Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Ersatzmitglieder
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(2)Absatz 2,Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Vorsitzenden des Personalvertretungsorgans schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
(3)Absatz 3,Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115650
Alte Dokumentnummer
N6199851896L