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§ 15 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
    2. Ziffer 2
      ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
  3. Absatz 3,Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115651

Alte Dokumentnummer

N6199851897L