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§ 21 BBVGO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.05.199831.12.2003 BGBl. II Nr. 148/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 148/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraphen 18 und 19;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
    5. Ziffer 5
      die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung;
    6. Ziffer 6
      die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
    7. Ziffer 7
      die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der Personalvertretungsorgane;
    8. Ziffer 8
      zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;
    9. Ziffer 9
      Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;
    10. Ziffer 10
      die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen des jeweiligen Personalvertretungsorgans;
    11. Ziffer 11
      die Protokollführung.
  3. Absatz 3,Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses, die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen. Die Geschäftsordnungen sind für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme (Paragraph 23, Absatz eins,) bekanntzumachen.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115657

Alte Dokumentnummer

N6199851903L