Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Vertretung nach außen
§ 22.Paragraph 22,
Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (§ 21) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (Paragraph 21,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115658
Alte Dokumentnummer
N6199851904L