Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der Betriebsversammlung zu erfolgen.Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der Betriebsversammlung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Abs. 1 kundzumachen.Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Absatz eins, kundzumachen.
(3)Absatz 3,Alle Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane durch Anschlag sind von den jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertretern) und Schriftführern zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115659
Alte Dokumentnummer
N6199851905L