Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen
auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden; über wahrgenommene Mängel dem entsprechenden Personalvertretungsorgan, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
an den Sitzungen des entsprechenden Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorgans mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Personalvertretungsorgans notwendig machen. Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12115666
Alte Dokumentnummer
N6199851912L